Aktuelles - Bauplanung Wächter

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Aktuelles

Wichtige :  Förderung energieeffiziente Neubauten (BEG) durch KfW gibt es nur noch für Effizienzhaus 40 mit Nachweis der Nachhaltigkeit.
Gebäudeenergiegesetz
In ganz Europa verbrauchen ältere Gebäude mehr Energie, je nach Erstellung der Gebäude wurden verschiedene Baustoffe verwendet.
Die Wärmedämmung hatte noch nicht den Stellenwert wie heute.
Die 1. Wärmeschutzverordnung wurde 1977 eingeführt, es gab auch vorher schon Angaben und Forderungen der verschieden Bundesländer als Richtwerte.
Viele Häuser wurden bereits vor 1977 gebaut worden.
Zur Zeit gilt das "Novellierte Gebäudeenergiegesetz GeG 2023" vom 28.Juli 2022.
BAFA

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an  Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an  der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung  der Außenwände oder des Daches, beitragen.

Fördergegenstand   :    Gefördert werden:
  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen,  Geschoss-decken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von  Vorhangfassaden;
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher  Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden  Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
Ab dem 01.11. 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz 2020. (kurz: GEG)

Darin sind 3 Verordnungen zusammengefasst. Das EE-WärmeG, die Energieeinsparverordnung und das Energieeinsparungsgesetz.  Ein komplexes Gesetz mit 114 Paragrafen und 11 Anlagen. Wie in der EnEV nimmt auch das GEG Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf bei zu errichtenden Gebäuden. Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfes sind Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung zu berücksichtigen. Bei der Qualität der Gebäudehülle gilt weiterhin der Methodik der EnEV2016. Beim Transmissionswärmeverlust (über die Gebäudehülle)dürfen die Werte des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten werden. So gibt es weiterhin den Wärmebrückenzuschlag von 0,10 oder 0,05 W/ m²k. Beim letzteren dürfen die Wärmebrücken nicht schlechter sein, als in DIN 4108 Beiblatt 2 in der Kategorie A aufgeführt sind.  Wenn die geplanten Wärmebrücken den Vorgaben in der Kategorie B sind, darf der Wärmebrückenzuschlag ohne weitere Berechnung mit 0,03 W/m²k berechnet werden. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren Stroms bei Wohn- und Nichtwohngebäuden. Der selbst produzierte Strom über PV-Anlagen wird positiver/mehr angerechnet. Das kommt vor allen den Bauherren zugute, die einen Neubau mit Wärmepumpe planen. Hier sinkt der Primärenergiebedarf durch die höhere Anrechnung von PV-Strom (mit Stromspeicher) um bis zu 37%  

Einsparpotentiale, Modernisierungskosten und Amortisationszeiten rechnen Energieberater genau aus.
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