EnEV 2016 - Bauplanung Wächter

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EnEV 2016

EnEV 2016 - betroffene Bauvorhaben und Ausnahmen     zurück zu Aktuelles

Melita Tuschinski, Freie Architektin und Heraus­geberin des Portals EnEV-online.de

(6.9.2015) Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiege­bäude fordert die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten - mit weniger Pri­märenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Däm­mung für die Außenhülle. Welche Bauprojekte fallen aber nun konkret unter diese Verschärfung? „Dies ist zurzeit die häufigs­te Frage unserer Leser“, berichtet Melita Tuschinski, Freie Ar­chitektin in Stuttgart und Herausgeberin des Portals EnEV-on­line.de.

Zur Erinnerung: Die Vorgaben kommen aus Europa! Die EU-Richtlinie für Gebäude von 2010 verlangt, dass die Mitglieds­staaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einfüh­ren - öffentliche Gebäude ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. Bei einem „Niedrigstenergiegebäude“ liegt der Energiebedarf fast bei Null; und was noch an Energie benötigt wird sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden - beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärme­pumpen.

EnEV-Verschärfung ab 2016
Seit Mai 2014 gilt die aktuelle Energieeinsparverordnung. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hatte der Bund eine Verschärfung für Neubauten be­reits mit eingebunden. Demzufolge hat ab 2016 ...
  • der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik um 25% zu sinken und
  • der Wärmeschutz der Bauhülle um 20% zu steigen.

Konkret bedeutet dies effizientere Heiz-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und Decken in Neubauten.

Betroffene Neubauten
Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der Bau­herr folgende Schritte unternimmt - je nachdem was die Bauordnung seines Bundes­landes fordert:
  • Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der Bau­behörde ein.
  • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem zu­ständigen Amt.
  • Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben - für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt - am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.

Ausnahmen von der Verschärfung
Der Bauherr hat es in der Hand: Wenn er für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende 2015 bei der Baubehörde einreicht, muss sein Bau­projekt nur den aktuellen EnEV-Standard erfüllen. Die Verschärfung greift nicht, auch wenn das Gebäude erst ab 2016 gebaut wird. Aber Achtung bei Bauträgerprojekten! Wird der Bauantrag noch 2015 einreicht, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertiggestellt, kann es problematisch werden!

Bei genehmigungsfreien Neubau-Vorhaben müssen Bauherren dafür sorgen, dass mit der Bauausführung noch dieses Jahr begonnen wird, dann greift die verschärfte EnEV ab 2016 nicht. Auch wer einen großflächigen Anbau oder Ausbau im Bestand ab 2016 vorhat, muss laut Frau Tuschinski den verschärften Standard nicht berücksichtigen.

Wer ab 2016 eine neue Halle mit einer Raumhöhe über 4 m plant, muss die EnEV-Ver­schärfung nicht berücksichtigen, wenn das Gebäude durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt wird. Dieses gilt sowohl für den Jahres-Primärenergiebedarf als auch für den Wärmeschutz der Gebäudehülle - siehe auch Baulinks-Beitrag „Figawa: ,Dezentrale Hallenheizsystemen bei Deckenhöhe über 4 m sind die Zukunft‘“ vom 27.7.2015.

Die verschärfte EnEV ab 2016 bezieht sich naturgemäß nur auf solche Bauvorhaben, die unter die Verordnung fallen. Es gibt nämlich zahlreiche Ausnahmen, bei denen die EnEV-Vorgaben nur für Heizung und Klimatechnik gelten - wie beispielsweise Tierstäl­le, Werkstätten, Glashäuser, Traglufthallen, Kirchen und sonstige religiöse Bauten, Wochenend- und Ferienhäuser.

Verschärfung freiwillig erfüllen
Die EnEV 2014 sieht vor, dass Bauherren von der Baubehörde verlangen können, dass ihr Bauvorhaben nach dem verschärften Standard beurteilt wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn das Bauamt Anfang 2016 über den Bauantrag oder die Bauanzeige aus dem Jahr 2015 noch nicht bestandskräftig entschieden hat oder wenn der Bauherr den zukünftigen Standard vorzeitig erfüllen will. In diesen Fällen wird der beauftragte Architekt den Neubau nach den Regeln der verschärften EnEV planen, nachweisen und bauen.

EnEV 2014 / EnEV 2016 – verschärfte Version   Die Bedeutung der Enev 2014 / EnEV 2016 für den Neubau von Einfamilienhäusern.

Kurzer Exkurs: Was ist eigentlich die EnEV?   EnEV ist die Abkürzung für "Energie Einspar Verordnung".

Die EnEV zielt darauf ab, dass ausschließlich hochenergieeffiziente Wohngebäude erstellt oder modernisiert werden. Hierdurch sollen sowohl die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der EU als auch die gesetzten Klimaschutzziele der Bundesregierung erreicht werden. Es gilt also Gebäude zu errichten oder im Rahmen einer Modernisierung zu "optimieren", die möglichst wenig Energie für die Wärmeerzeugung und den Betrieb des Gebäudes verbrauchen. Als Maßstab für die Energieeffizienz gelten folgende Parameter:
•Der jährliche Primärenergiebedarf der Anlagen
•Der Wärmeschutz der Gebäudehülle
•Der Hitzeschutz – Stichwort: Sommerlicher Hitzeschutz
•Die Luftdichtigkeit des Gebäudes
•Der mindestens geforderte Luftwechsel im Gebäude

Was bedeutet die EnEV 2016 für Bauherren?
In erster Linie bedeutet dieses deutlich erhöhte Kosten in der Bauphase. Die verschärfte EnEV 2016 sieht vor, dass der Energieverbrauch von Gebäuden im Neubau um 25% besser ist, als das vergleichbare Referenzgebäude* der ENEV 2014. Somit müssen erheblich höhere Aufwände betrieben werden, um ein Gebäude erstellen zu dürfen. Es werden dickere Dämmmaßnahmen notwendig und die Technik im Gebäude wird teurer und aufwendiger.

Ist ein guter U-Wert der Bauteile ausreichend?
Es genügt nicht, die Werte der Einzelbauteile einzuhalten und den Transmissionswärmeverlust im geforderten Bereich zu halten, um die EnEV sicher zu erfüllen. Entscheidend ist vor allem der jährliche Primärenergiebedarf des Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung.Gerade die gewählte Heizung, Lüftungsart und der Glasflächenanteile spielen eine entscheidende Rollen, um den von der EnEV maximal geforderten jährlichen Primärenergiebedarf zu unterbieten. Konkret kann es also sein, dass beim gewünschten Einsatz einer Gas-Brennwerttherme deutlich bessere Werte von den Bauteilen erbracht werden müssen – zum Beispiel durch dickere Dämmung -, als das Referenzgebäude vorsieht.

Beispiel:
Ihr Planer erstellt ein virtuelles Referenzgebäude, das Ihrer Hausplanung entspricht. Dieses wird mit den von der EnEV vorgegebenen Werten (Dämmwerte, Heizung etc.) ausgestattet. Daraus berechnet sich der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Diesen Wert muss Ihre Planung, also die Wände, die Heizung Fenster, etc. um 25% unterbieten. Sie müssen also 25% besser sein, als das EnEV Referenzgebäude.

Gute Werte im Primärenergiebedarf erreichen.
Die Mindestwerte aus der vorgenannten Tabelle und der geforderte Transmissionswärmeverlust müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Um jedoch zu vermeiden, dass noch mehr Dämmung zur Einhaltung der Normen eingesetzt werden muss, kann über die Anlagentechnik, also zum Beispiel die Heizung und Lüftungsanlage, der Primärenergiebedarf heruntergerechnet werden. Möglichkeiten sind zum Beispiel der Einsatz einer Fotovoltaik-Anlage oder einer Wärmepumpe. Weitere Möglichkeiten ergeben sich durch den Einsatz einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder der Einsatz anderer alternativer Energiequellen. Eine geschickte Kombination kann hier Wunder vollbringen und den Einsatz von 40cm komplizierter und teurer Dämmung im Dach vermeiden.

Wie und in welcher Form Sie am besten ein Gebäude planen, kann unter den oben genannten Gesichtspunkten nicht mehr pauschal beantwortet werden. Hier ist gute Planung und die Beratung von erfahrenen Fachleuten notwendig. Diese Planung kann sich übrigens deutlich auf die Baunebenkosten auswirken, wenn das Haus nicht fertig geplant vom Bauunternehmen kommt.

Vergleichstabelle/Gegenüberstellung von 
Bauteilen ENEV 2014 und verschärfte EnEV ab 2016.
 
 
EnEV Referenzgebäude 2014 Wärmedurchgangskoeffizient EnEV Referenzgebäude 2016 Wärmedurchgangskoeffizient
Aussenwand 
 
 
 U=0,28 W/(m²K) U=0,21 W/(m²K)
Wand gegen Erdreich, Bodenplatte,
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen
U=0,35 W/(m²K)U=0,26 W/(m²K)
  Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu AbseitenU=0,20 W/(m²K)U=0,15 W/(m²K)
Fenster, FenstertürenUW = 1,3 W/(m²K)
Wobei das Glas (g) max. 0,6 haben darf
UW = 0,97 W/(m²K)
Wobei das Glas (g) max. 0,5 haben darf
Dachflächenfenster
UW = 1,4 W/(m²K)
Wobei das Glas (g) max. 0,6 haben darf
UW = 1,05 W/(m²K)
Wobei das Glas (g) max. 0,5 haben darf
Außentüren
  
 
U=1,80 W/(m²K)
U=1,35 W/(m²K)


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