PV-Pflicht Dachsanierung - Bauplanung Wächter

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PV-Pflicht Dachsanierung

Solarpflicht bei Dachsanierung ab 2023 in Baden-Württemberg
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Photovoltaik-Pflicht
Wer  in Baden-Württemberg eine grundlegende Dachsanierung umsetzt, muss seit  dem 1.1.2023 eine Solarpflicht beachten! Geregelt ist diese Pflicht in  den Paragrafen 8a bis 8c des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG  BW). Geeignete Dachflächen müssen im Fall einer Sanierung mit einer  Photovoltaik-Anlage belegt werden, auch eine Solarthermie-Anlage ist  möglich. Alle Infos und Details zur Solarpflicht in Baden-Württemberg.


in Baden Württemberg
Wann gilt die Solarpflicht?
Die Pflicht zur  Solaranlage greift immer dann, wenn eine grundlegende Dachsanierung  durchgeführt wird. Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen,  bei denen die Dachabdichtung beim Flachdach oder die Dacheindeckung beim  Steildach vollständig erneuert werden. Das gilt übrigens auch, wenn  Baustoffe wie zum Beispiel die Dachziegel wiederverwendet werden.  Flankierend zur Solarpflicht hat Baden-Württemberg ein Förderprogramm  für Photovoltaik-Anlagen aufgelegt: Über die L-Bank gibt es zinsverbilligte Darlehen für Eigentümer.

Wichtig zu wissen:
Während die Vorgaben zur Dämmung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) erst  greifen, wenn die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung  erneuert wird, setzt die Solarpflicht in Baden-Württemberg schon früher  an. Sie greift nämlich auch, wenn Lattungen oder Schalungen nicht  erneuert werden, sondern nur die darüberliegende  Dacheindeckung/Abdichtung. Ausgenommen von der Solarpflicht ist die  Reparatur kurzfristig eingetretener Schäden (zum Beispiel Sturmschäden).

Welche Dachflächen fallen unter die Photovoltaik-Pflicht? Was sind die Mindestanforderungen?
Die  Solarpflicht in Baden-Württemberg muss erfüllt werden, wenn das Dach  über eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern verfügt  und
  • die Fläche auf einem Flachdach eine maximale Neigung von 20 Grad aufweist.
  • bei  einem Steildach die Fläche bei einer Neigung von 20 bis maximal 60 Grad  nur nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen  nach Süden ausgerichtet ist.
Statt auf dem Dach kann die Solaranlage auch an der Fassade oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert werden.

Gibt es Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht?
Denkmalgeschützte  Gebäude oder Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind  nicht pauschal von der Photovoltaik-Pflicht ausgenommen. Hier müssen  Denkmalschutz und Klimaschutz abgewogen werden. Es gibt allerdings eine Härtefallregelung:  Übersteigen die mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage  verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten (Kosten für bau-  und elektrotechnische Maßnahmen wie Brandschutz, Sicherheit und Statik)  einen Anteil von mehr als 70 Prozent der Kosten der Photovoltaik-Anlage,  können Eigentümer:innen bei der Dachsanierung von der  Photovoltaik-Pflicht befreit werden. Hierfür ist ein Antrag  erforderlich.

Welche Nachweise sind für die Erfüllung der Pflicht notwendig?
Als  Nachweis reicht es auch, der unteren Baurechtsbehörde spätestens zwölf  Monate nach Baufertigstellung eine Bestätigung zukommen zu lassen, dass  die Photovoltaik-Anlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur  registriert worden ist.
Wie groß muss die Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage sein?
Die Photovoltaik-Anlage muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen:
  • Paragraf  6 Absatz 1 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung nennt dafür eine  Modulfläche im Umfang von mindestens 60 Prozent der Dachfläche.
  • Wird  die geeignete Dachfläche z.B. durch eine Dachterrasse verkleinert, muss  die Photovoltaik-Anlage mindestens 75 Prozent der restlichen Dachfläche  belegen.
  • Fällt die Photovoltaik-Pflicht mit einer Pflicht zur  Dachbegrünung zusammen, reduziert sich der Umfang der Mindestnutzung um  50 Prozent. Diese Regelung greift aber nicht, wenn Eigentümer:innen sich  freiwillig für eine Dachbegrünung entscheiden.
  • Alternativ kann  der Umfang der Mindestnutzung anhand der installierten Leistung  berechnet werden. Dabei gilt die Photovoltaik-Pflicht als erfüllt, wenn  die Photovoltaik-Anlage eine installierte Mindestleistung von 0,06  Kilowatt Peak je Quadratmeter der überbauten Grundstücksfläche aufweist.
  • Soll  statt dessen eine Solarthermie-Anlage installiert werden, gilt: 1  Kilowatt Peak installierte Photovoltaik-Leistung entspricht umgerechnet  5,5 Quadratmetern Kollektorfläche Solarthermie.

Wichtig zu wissen: Die  Solaranlage muss nicht selbst betrieben werden. Es ist auch möglich,  die Dachfläche zu verpachten (zB an die Stadtwerke) oder ein  Contracting-Modell zu wählen.

Ein Beispiel: Geht man bei einem freistehenden  Einfamilienhaus von rund 100 Quadratmetern solargeeigneter Dachfläche  aus, sind mindestens 60 Quadratmeter des Dachs zu belegen. Das ergibt  eine installierte Leistung der Solaranlage von rund zwölf Kilowatt. Eine  Photovoltaik-Anlage kostet derzeit pro Kilowatt Leistung rund 1.600 bis  1.900 Euro, die gesamte Beispielanlage also rund 21.000 Euro. Mit ihr  können je nach Ausrichtung der Anlage rund 12.000 Kilowattstunden Strom  im Jahr erzeugt werden. Das ist mehr als dreimal so viel, wie der  durchschnittliche Haushaltsstromverbrauch einer Familie beträgt -  allerdings ohne Wärmepumpe und E-Auto.

Gibt es Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht?
Denkmalgeschützte  Gebäude oder Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind  nicht pauschal von der Photovoltaik-Pflicht ausgenommen. Hier müssen  Denkmalschutz und Klimaschutz abgewogen werden. Es gibt allerdings eine Härtefallregelung:  Übersteigen die mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage  verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten (Kosten für bau-  und elektrotechnische Maßnahmen wie Brandschutz, Sicherheit und Statik)  einen Anteil von mehr als 70 Prozent der Kosten der Photovoltaik-Anlage,  können Eigentümer:innen bei der Dachsanierung von der  Photovoltaik-Pflicht befreit werden. Hierfür ist ein Antrag  erforderlich.

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